Bestätigende Landesvolksabstimmung
29. Mai 2022, von 7:00 bis 21:00

Dekret des Landeshauptmanns N. 5089 vom 25.03.2022 „Ausschreibung der bestätigenden Landesvolksabstimmung 2022“
Wahlausschreibungskundmachung der Volksabstimmung vom 29. Mai 2022

Daten der Abstimmung

Infos über die Abstimmung

FAQ

Allen Wahlberechtigten wird am 29. Mai 2022 folgende Fragestellung zur Entscheidung vorgelegt:

Stimmen Sie dem Gesetz betreffend „Änderung des Landesgesetzes vom 3. Dezember 2018, Nr. 22, ‚Direkte Demokratie, Partizipation und politische Bildung‘ und des Landesgesetzes vom 8. Februar 2010, Nr. 4, ‚Einrichtung und Ordnung des Rates der Gemeinden‘“ zu, welches vom Landtag am 11. Juni 2021 verabschiedet und im Amtsblatt der Region Nr. 27 vom 8. Juli 2021 veröffentlicht worden ist?

Für was wird gewählt?

Der Gesetzestext, welcher der Abstimmung unterbreitet wird, ändert die vorhergehenden Landesgesetze vom 3. Dezember 2018, Nr. 22 (Direkte Demokratie, Partizipation und politische Bildung), sowie vom 8. Februar 2010, Nr. 4 (Einrichtung und Ordnung des Rates der Gemeinden) ab.

Das neue Gesetz, das Gegenstand dieser Volksabstimmung ist, ändert verschiedene Bestimmungen der beiden in der Fragestellung zitierten Landesgesetze; die von den Änderungen betroffenen Landesgesetze regeln zum einen die Direkte Demokratie, Partizipation und politische Bildung auf Landesebene, zum anderen den Rat der Gemeinden.

Die Landesgesetze Nr. 22/2018 und Nr. 4/2010 bleiben in der aktuellen Fassung bis zur eventuellen Genehmigung des neuen Gesetzestextes von Seiten der Mehrheit der Wählenden in Kraft (es siegt das JA).

Falls sich hingegen die Mehrheit der Wählenden für die Nichtgenehmigung des neuen Gesetzestextes entscheidet, bleiben die Landesgesetze Nr. 22/2018 und Nr. 4/2010 weiterhin in Kraft (es siegt das NEIN).

Laden Sie hier den, der bestätigenden Volksabstimmung unterbreiteten Gesetzestext herunter

In Folge kann man eine Datei herunterladen, welche den koordinierten Text der Landesgesetze Nr. 22/2018 und Nr. 4/2010 mit den Änderungen des Gesetzes, das der bestätigenden Volksabstimmung unterliegt, enthält:

Wer kann dazu seine Stimme abgeben?

Es kann an der Volksabstimmung teilnehmen, wer am 29. Mai 2022 18 Jahre alt und in den Wählerlisten eingetragen ist, zudem am Tag der Veröffentlichung der Wahlausschreibungskundmachung in den letzten vier Jahren, ohne Unterbrechung in der Region Trentino-Südtirol ansässig war, davon mindestens zwei Jahre in Südtirol.

Ablauf der Volksabstimmung

Die Wahlberechtigten begeben sich in die Wahlsektion, die auf dem persönlichen Wahlausweis angegeben ist, und legen den Personalausweis und den Wahlausweis vor (wer diesen nicht mehr besitzt, kann sich an das Wahlamt der eigenen Gemeinde wenden). Die Wahllokale werden von 7.00 bis 21.00 Uhr zugänglich sein.

Quorum

Für die bestätigende Volksabstimmung ist KEIN QUORUM vorgesehen; die Volksabstimmung ist demnach unabhängig von der tatsächlichen Wahlbeteiligung gültig.

Die einfache Mehrheit der Stimmen entscheidet.

Wenn das Ja siegt

Falls die einfache Mehrheit der Wähler und Wählerinnen mit JA wählt, wird der neue Gesetzestext vom Landeshauptmann verkündet und tritt in Kraft. Das Landesgesetz über „Direkte Demokratie, Partizipation und politische Bildung“ und das Landesgesetz zur „Einrichtung und Ordnung des Rates der Gemeinden“ sind abgeändert.

Die Mehrheit der Wählenden bestätigt den Text des Gesetzes, der bereits vom Landtag genehmigt wurde.

Wenn das Nein siegt

Falls die einfache Mehrheit der Wähler mit NEIN wählt, tritt der Gesetzestext, welcher das Landesgesetz über die „Direkte Demokratie, Partizipation und politische Bildung“ sowie das Landesgesetz zur „Einrichtung und Ordnung des Rates der Gemeinden“ abändert, nicht in Kraft. Die zwei Gesetze sind weiterhin in der aktuellen Fassung gültig.

Die Mehrheit der Wählenden bestätigt nicht den Text des Gesetzes, der bereits vom Landtag genehmigt wurde.

Allgemeine Informationen

Am 29. Mai 2022 findet eine bestätigende Landesvolksabstimmung statt. Diese wurde mit Dekret des Landeshauptmannes Nr. 5089 vom 25. März 2022 neu ausgeschrieben.

Südtiroler Wählerinnen und Wähler nehmen zum zweiten Mal auf Landesebene an eine bestätigende Volksabstimmung teil.

Den Wahlberechtigten wird folgende Fragestellung zur Entscheidung vorgelegt:

Stimmen Sie dem Gesetz betreffend „Änderung des Landesgesetzes vom 3. Dezember 2018, Nr. 22, „Direkte Demokratie, Partizipation und politische Bildung“ und des Landesgesetzes vom 8. Februar 2010, Nr. 4, „Einrichtung und Ordnung des Rates der Gemeinden““ zu, welches vom Landtag am 11. Juni 2021 verabschiedet und im Amtsblatt der Region Nr. 27 vom 8. Juli 2021 veröffentlicht worden ist?

Sämtliche Informationen über den Inhalt des, der Abstimmung unterbreiteten Gesetzes finden Sie im Abschnitt ABSTIMMUNGSGEGENSTAND.

Bekanntgabe der Ergebnisse

Auf der Grundlage der von den Sektionswahlämtern übermittelten Auszählungsniederschriften wird die Wahlbeteiligung festgestellt und nach Feststellung der gültigen befürwortenden Stimmen und der gültigen ablehnenden Stimmen wird das Ergebnis der Volksabstimmung bekannt gegeben.

Die bestätigende Volksabstimmung hat eine bindende Wirkung.

Falls das Ergebnis positiv ausfällt, sorgt der Landeshauptmann für die Beurkundung des neuen Landesgesetzes und es tritt in Kraft (es siegt das JA).

Falls das Ergebnis negativ ausfällt, tritt der Gesetzestext nicht in Kraft (es siegt das NEIN).

Quorum

Für die bestätigende Volksabstimmung ist KEIN QUORUM vorgesehen; die Volksabstimmung ist demnach unabhängig von der tatsächlichen Wahlbeteiligung gültig.

Die einfache Mehrheit der Stimmen entscheidet.

Zur Wahl werden jene Bürgerinnen und Bürger zugelassen, die am 29. Mai 2022 das 18. Lebensjahr vollendet haben, in den Wählerlisten eingetragen sind, am Tag der Veröffentlichung des Wahlausschreibungsdekrets ununterbrochen seit vier Jahren in der Region Trentino - Südtirol ansässig sind und im größten Zeitabschnitt dieser vier Jahre in der Provinz Bozen ihren Wohnsitz hatten.

Am Wahltag, dem 29. Mai 2022, sind die Wahlämter von 7:00 bis 21:00 Uhr geöffnet. Die für die Wahl erforderlichen vorbereitenden Handlungen erfolgen am Nachmittag des Vortages (Samstag, den 28. Mai 2022).

Die Wahlberechtigten müssen sich in das auf dem Wahlausweis angegebene Sektionswahlamt begeben und ihren Wahlausweis sowie einen Personalausweis vorlegen.

Wer nicht im Besitz des Wahlausweises ist (wegen nicht erfolgtem Erhalt, Verlust oder Diebstahl) oder einen beschädigten Wahlausweis hat, muss sich an das Gemeindewahlamt wenden, welches am 27. und 28. Mai von 9.00 bis 18.00 Uhr und am 29. Mai während der gesamten Dauer der Wahlhandlungen geöffnet hat und, je nach Fall, den Wahlausweis, eine Zweitausfertigung oder eine Ersatzbescheinigung ausstellt.

Stimmabgabe der Angehörigen der Streitkräfte

Die Angehörigen der Streitkräfte und der militärischen Korps sowie der Staatspolizei dürfen in der Gemeinde abstimmen, in der sie sich aus Dienstgründen befinden, falls sie in den Wählerlisten einer Gemeinde des Landes eingetragen sind.

Sie können nach erfolgter Vorweisung des Wahlausweises ihr Wahlrecht in jeder Sektion, ausüben.

Sie dürfen sich nicht in Reih und Glied oder bewaffnet zur Wahl begeben.

Stimmabgabe der Insassen von Pflegeanstalten

Die Insassen von Krankenhäusern oder Pflegeanstalten sind zur Stimmabgabe im Krankenhaus oder in der Pflegeanstalt zugelassen.

Die betroffenen Wählerinnen und Wähler müssen dem Bürgermeister der Gemeinde, in deren Wählerlisten sie eingetragen sind, eine schriftliche Willenserklärung übermitteln, aus der hervorgeht, dass sie die eigene Stimme im Krankenhaus/in der Pflegeanstalt abgeben wollen.

Die Willenserklärung muss ausdrücklich die Nummer des Sektionswahlamtes, dem der Wähler/die Wählerin zugeteilt wurde sowie die auf dem Wahlausweis angegebene Nummer der Eintragung in die Wählerliste der Sektion enthalten. Es muss außerdem eine Bestätigung durch den Sanitätsdirektor über die stationäre Aufnahme des/der Betroffenen im Krankenhaus/in der Pflegeanstalt beigelegt werden.

Die besagte Erklärung muss durch den Verwaltungsdirektor oder den Sekretär der Pflegeanstalt spätestens 3 Tage vor den Wahlen (d. h. bis zum 26. Mai) an die Gemeinde weitergeleitet werden.

Der Bürgermeister übermittelt nach Erhalt dieser Erklärung den Antragstellenden auch mittels Telegramm, eine Bestätigung über die erfolgte Eintragung in die Listen der in den Krankenhäusern/Pflegeanstalten untergebrachten Wählerinnen und Wähler.

Besagte Wählerinnen und Wähler dürfen ihre Stimme im Krankenhaus/in der Pflegeanstalt nur dann abgeben, wenn sie diese Bestätigung zusammen mit dem Wahlausweis vorweisen.

Stimmabgabe gehbehinderter Personen

Die in nicht rollstuhlgerechten Sektionen eingetragenen gehbehinderten Wählerinnen und Wähler können ihr Wahlrecht in einer anderen Sektion der Gemeinde ausüben, die keine architektonischen Hindernisse aufweist; zu diesem Zweck müssen die Wählenden beim auserwählten Wahlsitz zusammen mit dem Wahlausweis die ärztliche Bescheinigung des Sanitätsbetriebes (gültig ist auch eine zu einem früheren Zeitpunkt für andere Zwecke ausgestellte Bescheinigung) oder eine beglaubigte Kopie des Sonderführerscheins vorweisen, sofern die vorgelegte Dokumentation eine hundertprozentige oder sehr schwerwiegende Gehbehinderung bestätigt.

Die Gemeinden müssen jedenfalls einen angemessenen Beförderungsdienst zur Verfügung stellen, der den gehbehinderten Wählerinnen und Wählern das Erreichen des Wahlsitzes erleichtert.

Stimmabgabe der Häftlinge

Die Häftlinge, denen das Wahlrecht nicht entzogen wurde, werden zur Stimmabgabe in der Strafanstalt zugelassen.

Die interessierten Wähler müssen dem Bürgermeister der Gemeinde, in deren Wählerlisten sie eingetragen sind, eine schriftliche Willenserklärung, die eigene Stimme in der Strafanstalt abgeben zu wollen, überreichen.

Die Willenserklärung muss ausdrücklich die Nummer der Sektion, der der Wähler zugeteilt wurde, und die auf dem Wahlausweis angegebene eigene Eintragungsnummer in der Wählerliste der Sektion beinhalten; sie muss zudem die Bescheinigung des Direktors der Strafanstalt beinhalten, die die Haft des Wählers bestätigt. Die Erklärung muss von Seiten des Direktors der Haftanstalt innerhalb des 3° Tages vor den Wahlen (innerhalb 26. Mai) an die Gemeinde weitergeleitet werden.

Sobald der Bürgermeister die Erklärung erhält, teilt er sofort, auch mittels Telegramm, den Antragstellern eine Bestätigung der erfolgten Eintragung in den Listen der inhaftierten Wähler mit.

Die inhaftierten Wähler dürfen nur zur Stimmabgabe zugelassen werden, wenn sie den Wahlausweis und diese Bestätigung vorweisen.

Stimmabgabe von Personen, die während der Abstimmung einer Begleitung bedürfen

Die Wählerinnen und Wähler mit Behinderung, die nicht imstande sind alleine ihr Wahlrecht auszuüben, können ihre Stimme mit Hilfe einer frei gewählten Begleitperson abgeben. Die Begleitperson muss in den Wählerlisten einer Gemeinde der Provinz Bozen eingetragen sein.

Das eventuell vom Vorsitzenden des Wahlsitzes verlangte ärztliche Zeugnis wird von den Amtsärzten ausgestellt, die vom Sanitätsbetrieb bestellt werden. Das erwähnte ärztliche Zeugnis ist kostenlos und wird stempel- und gebührenfrei ausgestellt.

Die blinden Wählerinnen und Wähler können anstelle des ärztlichen Zeugnisses den Ausweis des italienischen Blindenverbandes vorweisen.

Stimmabgabe am Domizil

Zur Stimmabgabe am Domizil sind schwerkranke Wahlberechtigte zugelassen, die aufgrund ihres Zustands die Wohnung, in der sie sich aufhalten, nicht verlassen können sowie Wahlberechtigte, die aufgrund ihrer schweren Krankheit dauerhaft an elektromedizinische Geräte angeschlossen sind, die es ihnen nicht ermöglichen, die Wohnung zu verlassen.

Die betroffenen Wahlberechtigten müssen dem Bürgermeister der Gemeinde, in deren Wählerlisten sie eingetragen sind, im Zeitraum zwischen dem 40. und dem 20. Tag vor dem Wahltag eine schriftliche Willenserklärung übermitteln, aus der hervorgeht, dass sie in der Wohnung, in der sie sich aufhalten, wählen wollen.

Diese Erklärung muss ausdrücklich die Nummer der Wahlsektion, der der Wähler/die Wählerin zugeteilt wurde sowie die auf dem Wahlausweis angegebene Nummer der Eintragung in der Wählerliste der Sektion enthalten; außerdem muss eine ärztliche Bescheinigung über den obgenannten Gesundheitszustand beigelegt werden, ausgestellt von einem Arzt, der vom zuständigen Organ des Sanitätsbetriebes dazu beauftragt wurde.

Der Bürgermeister überprüft bei Erhalt der Erklärung deren Korrektheit und Vollständigkeit und stellt der Antragstellenden Person die Bestätigung über die erfolgte Eintragung in die Listen der Wahlberechtigten, die ihre Stimme am Domizil abgeben, aus.

Stimmabgabe der im Ausland ansässigen Wählerinnen und Wähler

Die im Ausland ansässigen Bürgerinnen und Bürger dürfen das Wahlrecht ausüben, falls sie zum Zeitpunkt, an dem sie ausgewandert sind, im Besitz der für die Ausübung des Wahlrechts notwendigen Voraussetzungen waren; das Wahlrecht dürfen auch ihre im Ausland geborenen oder ins Ausland umgesiedelten Kinder sowie deren Ehepartner ausüben, sofern sie durch die Ehe die italienische Staatsbürgerschaft erworben haben. Unerlässliche Voraussetzung für die Stimmabgabe ist die Eintragung in das Melderegister der im Ausland lebenden italienischen Staatsbürger (AIRE).

Die im Ausland ansässigen Wählerinnen und Wähler, die im Melderegister der im Ausland lebenden italienischen Staatsbürger (AIRE) eingetragen sind, geben ihre Stimme über die Briefwahl ab. Die Modalitäten für die Stimmabgabe finden Sie im Abschnitt BRIEFWAHL.

Die Wähler/Wählerinnen, die im Ausland ansässig sind und in Südtirol, direkt in der Wahlsektion ihrer Heimatgemeinde wählen wollen, müssen der Gemeinde, in deren Wählerlisten sie eingetragen sind, einen entsprechenden Antrag stellen.

Das entsprechende Formular kann online heruntergeladen werden (siehe Abschnitt BRIEFWAHL).

Haben Sie sich für die Abgabe der Stimme in Ihrer Heimatgemeinde entschieden, müssen Sie sich am Wahltag bei dem auf dem Wahlausweis angeführten Sektionswahlamt einfinden und den Wahlausweis sowie einen Personalausweis vorlegen.

Im Jahr 2013 sind die Beiträge abgeschafft worden, die dieser Kategorie von Wählerinnen und Wählern bisher von den Gemeinden gezahlt wurden.

Demnach stehen den im Ausland ansässigen Bürgerinnen und Bürgern, die beschließen, in ihrer Heimatgemeinde zu wählen, keinerlei Zuwendungen oder Rückerstattungen zu.

Es sind auch keine Tarifbegünstigungen für die Zug- oder Schifffahrt auf italienischem Staatsgebiet vorgesehen.

Sämtliche Informationen über die Stimmabgabe für Personen, die im Ausland ansässig sind, finden Sie im Abschnitt BRIEFWAHL.

Am Wahltag, den 29. Mai 2022, sind die Wahlämter von 7:00 bis 21:00 Uhr geöffnet. Die für die Wahl erforderlichen vorbereitenden Handlungen finden am Vortag statt.

Die Bürgerinnen und Bürger müssen sich in das auf dem Wahlausweis angegebene Sektionswahlamt begeben und ihren Wahlausweis sowie einen gültigen Personalausweis vorlegen.

Wer nicht im Besitz des Wahlausweises ist (wegen nicht erfolgtem Erhalt, Verlust oder Diebstahl) oder einen beschädigten Wahlausweis hat, muss sich an das Gemeindewahlamt wenden, welches am 27. und 28. Mai von 9.00 bis 18.00 Uhr und am 29. Mai während der gesamten Dauer der Wahlhandlungen geöffnet hat und, je nach Fall, den Wahlausweis, eine Zweitausfertigung oder eine Ersatzbescheinigung ausstellt.

  1. Die von der öffentlichen Verwaltung ausgestellten Ausweise (Personalausweis, Reisepass, Führerschein, Waffenschein, Eisenbahnbüchlein, usw.)
  2. die Erkennungsausweise des „U.N.U.C.I. - Unione nazionale ufficiali in congedo d’Italia” (Nationaler Verband der Reserveoffiziere und Offiziere im Ruhestand)
  3. die von den Berufskammern ausgestellten und mit einem Lichtbild versehenen Ausweise.

Der Stimmzettel ist weiß.

Facsimile des Wahlzettels

Auf dem Stimmzettel ist die Fragestellung abgebildet, die den Wählern/Innen vorgelegt wird. Die Stimmabgabe erfolgt durch das Anzeichnen (z.B. mit einem Kreuz oder Strich) des Feldes JA oder des Feldes NEIN.

Den Wählerinnen und Wählern wird folgende Fragestellung zur Entscheidung vorgelegt:

Stimmen Sie dem Gesetz betreffend „Änderung des Landesgesetzes vom 3. Dezember 2018, Nr. 22, „Direkte Demokratie, Partizipation und politische Bildung“ und des Landesgesetzes vom 8. Februar 2010, Nr. 4, „Einrichtung und Ordnung des Rates der Gemeinden““ zu, welches vom Landtag am 11. Juni 2021 verabschiedet und im Amtsblatt der Region Nr. 27 vom 8. Juli 2021 veröffentlicht worden ist?

Wollen die Wählerinnen und Wähler den Gesetzestext genehmigen (und somit bestätigen), kreuzen sie das Kästchen mit der Antwort JA an.

Wollen die Wählerinnen und Wähler den Gesetzestext nicht genehmigen, kreuzen sie das Kästchen mit der Antwort NEIN an.

Im Jahr 2013 wurde auf Landesebene die BRIEFWAHL für zwei Kategorien von Personen eingeführt:

  1. Briefwahl für Südtiroler Wählerinnen und Wähler, die im Ausland ansässig und in das Melderegister der im Ausland lebenden italienischen Staatsbürger (AIRE) eingetragen sind
  2. Briefwahl für Wählerinnen und Wähler, die nicht in ihrer Wohnsitzgemeinde wählen können, da sie sich vorübergehend außerhalb von Südtirol aufhalten.

Briefwahl für südtiroler Wählerinnen und Wähler, die im Ausland ansässig sind

Die im Ausland ansässigen Wählerinnen und Wähler, die im Melderegister der im Ausland lebenden italienischen Staatsbürger (AIRE) eingetragen sind, nehmen auf dem Postweg an der Wahl teil.

Wenn sie hingegen in Südtirol, direkt in der Wahlsektion wählen wollen, müssen sie dafür einen Antrag stellen.

Antragsformular

Sie müssen dieses Formular nur dann ausfüllen und an die Gemeinde senden, in der sie eingetragen sind, wenn sie sich dafür entscheiden, nach Südtirol zu kommen, um direkt in der Wahlsektion ihrer Heimatgemeinde zu wählen. Der Antrag muss spätestens bis zum 14. April 2022, das heißt spätestens 45 Tage vor dem Wahltag einlangen.

Dieser Antrag gilt nur für die Wahl, für die er gestellt wurde und darf nach Ablauf der angegebenen Frist nicht mehr zurückgezogen werden. Der Antrag kann persönlich, per Post, Fax oder über die elektronische Post übermittelt werden und muss, bei sonstiger Ablehnung desselben, die Personalien, die korrekte Postanschrift und die Unterschrift der antragstellenden Person enthalten. Außerdem muss dem Antrag eine Kopie des Personalausweises beigelegt werden.

Laden Sie hier das Antragsformular herunter

Die Bürgerinnen und Bürger, die im Ausland ansässig sind und entscheiden, in Südtirol direkt in der Wahlsektion ihrer Heimatgemeinde zu wählen, haben keinen Anspruch auf Zuweisungen oder Rückerstattungen.

Es stehen ihnen auch keine Tarifbegünstigungen für die Zug- oder Schifffahrt auf italienischem Staatsgebiet zu.

Alle im Ausland ansässigen Bürgerinnen und Bürger, die keinen Antrag zur Wahlausübung in ihrer Heimatgemeinde gestellt haben, geben ihre Stimme über die Briefwahl ab.

Nähere Erläuterungen zur Briefwahl finden Sie im Abschnitt MODALITÄTEN FÜR DIE BRIEFWAHL

Briefwahl für Wählerinnen und Wähler, die sich vorübergehend außerhalb von Südtirol aufhalten

WICHTIGER HINWEIS

PER BRIEF WIRD NUR AUSSERHALB DES LANDES GEWÄHLT.

MAN KANN NICHT EINEN ANTRAG STELLEN, UM IM VORAB VON ZU HAUSE AUS (IN EINER GEMEINDE DES LANDES) ZU WÄHLEN.

MAN KANN NICHT AM WAHLWOCHENENDE (27-28-29/05/2022) PER POST WÄHLEN.

Auch jene Wahlberechtigten, die sich vorübergehend außerhalb von Südtirol aufhalten und daher nicht in der Gemeinde, in der sie eingetragen sind, wählen können, haben die Möglichkeit, ihre Stimme über Briefwahl abzugeben,

Jene Bürgerinnen und Bürger, die sich für die Briefwahl entscheiden, müssen einen entsprechenden Antrag an die Gemeinde stellen, in deren Wählerlisten sie eingetragen sind.

Antragsformular

Die/der Wahlberechtigte stellt der Gemeinde, in deren Wählerliste sie/er eingetragen ist, einen Antrag auf Briefwahl (dabei können Sie das hier abrufbare Antragsformular verwenden). Der Antrag muss spätestens bis zum 14. April 2022, das heißt spätestens 45 Tage vor dem Wahltag einlangen.

Dieser Antrag ist nur für die Wahl gültig, für die dieser gestellt wurde und darf nach Ablauf der angegebenen Frist nicht mehr zurückgezogen werden. Der Antrag kann persönlich, per Post, Fax oder über die elektronische Post übermittelt werden und muss, bei sonstiger Ablehnung desselben, die Personalien, die korrekte Postanschrift und die Unterschrift der antragstellenden Person enthalten. Außerdem muss dem Antrag eine Fotokopie des Personalausweises beigelegt werden.

Laden Sie hier das Antragsformular herunter

Nähere Erläuterungen über die Briefwahl erhalten Sie im Abschnitt MODALITÄTEN FÜR DIE BRIEFWAHL

Modalitäten für die Briefwahl

Umschlag für die Stimmabgabe

Die Wählenden, die ihre Stimme über Briefwahl abgeben, erhalten einen Umschlag mit folgenden Unterlagen:

  1. einem Wahlschein mit den Personalien der Wählerin/des Wählers: von dem Wahlschein muss entlang der gekenn¬zeichneten Linie der Wahlabschnitt abgetrennt werden,
  2. dem Stimmzettel,
  3. einem kleinen, hellblauen Umschlag, in den der Stimmzettel nach der Wahl gesteckt wird,
  4. einem großen, weißen, frankierten Umschlag (mit der Kommission für die Abwicklung von Volksabstimmungen), zur Rücksendung des Wahlabschnitts und des kleinen hellblauen Umschlags mit dem Stimmzettel,
  5. einem Blatt mit den Modalitäten der Briefwahl sowie dem Gesetzestext betreffend „Änderung des Landesgesetzes vom 3. Dezember 2018, Nr. 22, „Direkte Demokratie, Partizipation und politische Bildung“ und des Landesgesetzes vom 8. Februar 2010, Nr. 4, „Einrichtung und Ordnung des Rates der Gemeinden““.
Wie erfolgt die Briefwahl

Sie müssen Ihre Stimme AUSSCHLIESSLICH mit einem Kugelschreiber mit SCHWARZER ODER BLAUER Tinte abgeben, bei sonstiger Ungültigkeit des Stimmzettels.

DIE WAHL IST PERSÖNLICH, FREI UND GEHEIM. WEDER DER STIMMZETTEL NOCH DER HELLBLAUE UMSCHLAG DÜRFEN ERKENNUNGSZEICHEN AUFWEISEN!

ES IST VERBOTEN, MEHRMALS ZU WÄHLEN SOWIE DIE STIMMZETTEL FÜR DRITTE WEITERZULEITEN!

Stecken Sie nach erfolgter Wahl den hellblauen Stimmzettel in den KLEINEN, HELLBLAUEN UMSCHLAG, verschließen ihn und stecken diesen in den GROSSEN, VORFRANKIERTEN UMSCHLAG; geben Sie in diesen Umschlag auch DEN WAHLABSCHNITT als Nachweis für die erfolgte Wahlteilnahme.

Schicken Sie dann diesen großen Umschlag an die Kommission für die Abwicklung von Volksabstimmungen. Der Umschlag muss spätestens am Freitag vor dem Wahltag (das heißt bis zum 27. Mai 2022) einlangen.

Es wird demnach empfohlen, möglichst bald zu wählen und den frankierten Umschlag sofort zu versenden, damit dieser rechtzeitig bei der Kommission für die Abwicklung von Volksabstimmungen einlangt.

Sobald Sie den frankierten Umschlag aufgegeben haben, ist für Sie als Wählerin/Wähler die Briefwahl abgeschlossen.

Stimmauszählung

Sämtliche Umschläge, die rechtzeitig bei der Kommission für die Abwicklung von Volksabstimmungen eingelangt sind (bis einschließlich Freitag vor dem Wahltag), werden - nach einer Reihe gesetzlich vorgesehener förmlicher Überprüfungen - den in der Gemeinde Bozen eigens dafür eingerichteten Wahlämtern übermittelt. Diese nehmen dann die Stimmauszählung vor; gleichzeitig werden auch in den einzelnen Wahlsektionen in ganz Südtirol die Stimmen ausgezählt.

Anleitungen Coronavirus

Mindestabstand von einem Meter einhalten
Mindestabstand von einem Meter einhalten
Atemschutz verwenden
Atemschutz verwenden
Hände regelmäßig desinfizieren
Hände regelmäßig desinfizieren
Nacheinander eintreten
Nacheinander eintreten

Folgende Sicherheitsvorgaben müssen weiterhin eingehalten werden:

  • Maske tragen,
  • Hände desinfizieren,
  • immer mindestens 1 Meter Abstand von den anderen Personen halten, die sich in der Warteschlange befinden,
  • Menschenansammlungen vermeiden,
  • zudem obliegt jedem einzelnen Wähler die Verantwortung folgende Grundregel einzuhalten: sich bei Symptomen der Atemwege oder einer Körpertemperatur von über 37,5° C nicht zu den Wahlsprengeln begeben.

Personen, die sich wegen Covid-19 in häuslicher Behandlung oder in Isolation befinden, dürfen sich nicht zum Wahlsprengel begeben! Diese Wähler können, gemäß der hier am Ende des Abschnittes angegebenen Modalitäten, die Abstimmung am Domizil beantragen.

Eigener Wegverlauf, Abstand und Masken

Im Wahlsprengel werden getrennte Wege für den Eingang und den Ausgang vorgesehen. Wo nötig wird eine Kontingentierung der Zugänge zum Gebäude vorgesehen, indem im Außenbereich eventuelle Wartezonen errichtet werden. Die Räumlichkeiten der Wahlsprengel verfügen über eine Größe, die den Abstand von einem Meter zwischen den Personen gewährleistet.

Wahlhandlungen

Im Eingangsbereich und im Wahllokal wird ein Desinfektionsmittel zur Verfügung gestellt. Die Mitglieder des Wahlsprengels desinfizieren während den Wahlhandlungen regelmäßig die Kontaktoberflächen, einschließlich der Tische und der Wahlkabinen. Sobald die Wähler für die Identifizierung aufgefordert werden, die Maske für den notwendigen Zeitraum für die Erkennung zu entfernen, wird ein angemessener Abstand eingehalten.

Die Wähler desinfizieren die Hände bevor sie sich in das Wahllokal begeben. Nach der Identifizierung und bevor sie den Stimmzettel und den Stift erhalten, werden die Hände erneut desinfiziert. Der Einwurf des Stimmzettels in die Urne ist dem einzelnen Wähler und der einzelnen Wählerin vorbehalten. Nachdem sie sich in die Wahlkabine begeben und gewählt haben, falten die Wahlberechtigten den Stimmzettel und werfen ihn eigenhändig in die Urne. Nach dem Wahlgang ist eine weitere Desinfizierung der Hände angebracht.

Informationen für die Mitglieder des Wahlsprengels

Die Mitglieder des Wahlsprengels tragen eine chirurgische Maske (sie wird jede 4-6 Stunden ausgetauscht), halten 1 Meter Abstand von den anderen Mitgliedern und desinfizieren regelmäßig die Hände.

Nur bei der Auszählung der Stimmzettel ist das Tragen von Handschuhen ratsam.

Die für den Wahlsprengel eingesetzten Räumlichkeiten müssen eine regelmäßige und ausreichende Belüftung ermöglichen. Eine Grundreinigung wird vor dem Amtsantritt des Wahlsprengels gewährleistet, welche auch am Ende der Wahlhandlungen wiederholt wird. Auf jeden Fall müssen die Mitglieder des Wahlsprengels auch während der Wahlhandlungen regelmäßig die Oberflächen desinfizieren.

DRINGLICHKEITSMAẞNAHME DES LANDESHAUPTMANNS BEI GEFAHR IM VERZUG vom 12. Mai 2022, Nr. 15

Rundschreiben Nr. 48/2022 des Innenministeriums
Gesundheits- und Sicherheitsprotokoll für die Durchführung von Wahlhandlungen und Volksabstimmungen im Jahr 2022

Abstimmung am Domizil der Wähler, die sich in häuslicher Behandlung oder in Isolation befinden

Wähler, die sich in häuslicher Behandlung befinden, sowie Wähler, die sich in Isolation infolge von Covid 19 befinden, sind für die Wahlen und Volksabstimmungen im Jahr 2022, am eigenen Domizil in der Wohnsitzgemeinde zugelassen.

Zu diesem Zweck muss der Wähler zwischen dem 10. und dem 5. Tag vor dem Wahltag dem Bürgermeister der Gemeinde, in deren Listen er eingetragen ist, folgende Unterlagen, nach den von der Gemeinde festgelegten Modalitäten (evtl. auch elektronisch), zukommen lassen:

  1. eine Erklärung über die Absicht, am eigenen Domizil zu wählen, unter Angabe der vollständigen Wohnadresse;
  2. eine von dem von den zuständigen Stellen des örtlichen Sanitätsbetriebs designierten leitenden Arzt nicht vor dem 14. Tag vor der Abstimmung ausgestellte Bescheinigung, mit der das Vorliegen der im Gesetzesdekret Nr. 41/2022 genannten Voraussetzungen für die Abstimmung am Domizil (häusliche Behandlung oder Isolation durch Covid-19) bestätigt wird.

Der Wahlsachverständige der Gemeinde, in deren Wählerlisten der Wähler eingetragen ist:

  1. nimmt, nach Rücksprache mit dem örtlichen Sanitätsbetrieb, den entsprechenden Vermerk in diesen Listen vor und trägt die betreffende Person in das Verzeichnis der zur Domizilstimmabgabe zugelassenen Personen ein, wobei er die Zusammenarbeit mit den betroffenen Körperschaften fördert;
  2. weist den zur Domizilstimmabgabe zugelassenen Wähler
    • der dem Domizil des Wählers nächstgelegenen Krankenhaussektion zu (wenn in der Gemeinde Krankenhäuser mit Covid-19-Abteilungen vorhanden sind);
    • dem Sonderwahlamt zu (wenn in der Gemeinde keine Krankenhäuser mit Covid-19-Abteilungen vorhanden sind).

Auf der Grundlage der eingegangenen Anträge sorgt der Bürgermeister für die Planung der technisch-operativen Unterstützung der Sonderwahlbehörden für die Einholung der Stimmen am Domizil und teilt, bis spätestens dem Tag vor den Wahlen, den Wählern, die angesucht haben, am Domizil zu wählen, mit, welches Sonderwahlamt die Stimmen einholen wird.

Die Stimmen der Wähler werden während der Öffnungszeiten der ordentlichen Wahllokale am Sonntag von 7.00 Uhr bis 21.00 Uhr eingeholt.

Es muss dabei die freie und geheime Abstimmung mit allen geeigneten Mitteln, unter Einhaltung der Anforderungen in Bezug auf den Gesundheitszustand des Wählers und unter strikter Befolgung der von der zuständigen Gesundheitsbehörde erteilten Anweisungen, gewährleistet werden.


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Stimmenzähler und Präsidenten

Anleitungen für die Sprengelwahlbehörden

Besondere Kategorien von Wahlberechtigten

Kurs für Präsidenten der Sprengelwahlbehörde

Facsimile Niederschrift Wahlhandlungen

Geco-Datenübermittlung

Für jeden Wahlsprengel ernennt der Bürgermeister eine Sprengelwahlbehörde (Wahlamt), die sich aus dem Präsidenten, drei Stimmzählern sowie einem Schriftführer zusammensetzt. Der Präsident ernennt einen Stimmzähler zum stellvertretenden Präsidenten/zur stellvertretenden Präsidentin. Falls sich im Bereich der Sprengelwahlbehörde Krankenhäuser und Pflegeanstalten mit weniger als 100 Betten befinden oder das Wahlamt mit der Einholung der Stimmabgabe am Domizil betraut wird, setzt sich das Sprengelwahlbehörde aus dem Präsidenten, vier Stimmzählern und dem Schriftführer zusammen.

Die Stimmzählerinnen und Stimmzähler sowie der Schriftführer der Sprengelwahlbehörde werden durch das Los unter den Personen gewählt, die die Schulpflicht erfüllt haben.

Der Präsident/Die Präsidentin des Sektionswahlamtes wird durch das Los unter Personen gewählt, die:

  1. zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Wahlausschreibungsdekrets in den Wählerlisten der Gemeinden eingetragen sind,
  2. das Wahlrecht für die Landtagswahlen haben,
  3. mindestens die Oberschulreife haben,
  4. im Besitz des Nachweises über die Kenntnis der deutschen und der italienischen Sprache gemäß Dekret des Präsidenten der Republik vom 26. Juli 1976, Nr. 752, in geltender Fassung, sind,
  5. wenn es sich um die ladinischen Gemeinden handelt, im Besitz des Nachweises über die Kenntnis der ladinischen Sprache gemäß Dekret des Präsidenten der Republik vom 26. Juli 1976, Nr. 752, in geltender Fassung, sind,
  6. in den Verzeichnissen der für das Amt des Präsidenten der Sprengelwahlbehörde geeigneten Personen eingetragen sind.

Die Funktion eines Mitglieds der Sprengelwahlbehörde dürfen nicht ausüben

  1. Angehörige der Streitkräfte,
  2. Amtsärzte und Basisärzte,
  3. Gemeindesekretäre und Gemeindebedienstete, die für den Dienst bei den Gemeindewahlämtern zugeteilt oder dazu abgeordnet sind,
  4. Personen, die für die Landtagswahlen kandidieren.

Zwischen dem 25° und dem 20° Tag vor den Wahlen nimmt der Verantwortliche des Gemeindewahlamtes in öffentlicher Sitzung, die zwei Tage vorher durch Bekanntmachung an der Amtstafel der Gemeinde angekündigt wird, im Beisein der Listenvertreter, folgende Wahlhandlungen vor:

  1. die Auslosung für jeden Wahlsprengel der Gemeinde des Präsidenten, des Sekretärs und von so vielen Stimmzählern/Stimmzählerinnen, wie für jeden Wahlsprengel der Gemeinde benötigt werden,
  2. die Erstellung einer Rangordnung von Präsidenten, Schriftführern und Stimmzählern, die durch das Los ausgewählt werden, um die ausgelosten Personen im Falle der Verhinderung ersetzen zu können.

Reicht die Anzahl der ausgelosten Personen nicht aus, lost der Wahlbeamte der Gemeinde weitere Personen aus den in den Wählerlisten der Gemeinde Eingetragenen aus.

Der Bürgermeister teilt den Ausgelosten so schnell wie möglich und spätestens 15 Tage vor der Abstimmung die erfolgte Ernennung mit.

Allfällige schwerwiegende Verhinderungen zur Ausübung der Funktion müssen innerhalb von 48 Stunden ab Zustellung der Ernennung dem Bürgermeister mitgeteilt werden, der für die Ersetzung der Verhinderten durch die Wählerinnen und Wähler aus der eigens vorgesehenen Rangordnung sorgt; die Ernennung wird den Betroffenen spätestens am 3° Tag vor der Volksabstimmung mitgeteilt.

Die Entschädigung der Mitglieder der Wahlbehörde entspricht jener, die vom Gesetz vom 13. März 1980, Nr. 70, für Volksabstimmungen vorgesehen ist.

  • Präsident des Sektionswahlamtes - 130 €
  • Sekretär und Stimmenzähler - 104 €
  • Präsident Sonderwahlsitz - 79 €
  • Mitglied Sonderwahlsitz - 53 €


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Volksabstimmung

Die bestätigende Volksabstimmung wird vom Landesgesetz 17. Juli 2002, Nr. 10, betreffend „Regelung der Volksabstimmung gemäß Artikel 47 Absatz 5 des Sonderstatutes für Trentino-Südtirol“ geregelt.

Laut Landesgesetz Nr. 10/2002 sorgt der Landeshauptmann nach Verabschiedung eines Gesetzes im Sinne von Artikel 47, Absätze 2 und 3 des Sonderstatutes für Trentino-Südtirol für eine sofortige Veröffentlichung desselben Gesetzes ohne laufende Nummer und ohne Beurkundungsklausel im Amtsblatt der Region.

Der Gesetzestext wird mit dem Hinweis veröffentlicht, dass er einer Volksabstimmung unterzogen wird, falls 7 Landtagsabgeordnete oder 1/50 der für die Landtagswahlen Wahlberechtigten innerhalb von 3 Monaten einen Antrag stellen, nachdem das Gesetz mit der absoluten Mehrheit der Mitglieder des Landtages verabschiedet wurde.

In der Sitzung vom 11. Juni 2021 hat der Südtiroler Landtag im Sinne von Artikel 47 Absatz 5 des Sonderstatus für Trentino Südtirol das Landesgesetz Änderung des Landesgesetzes vom 3. Dezember 2018, Nr. 22, „Direkte Demokratie, Partizipation und politische Bildung“ und das Landesgesetz vom 8. Februar 2010, Nr. 4, „Einrichtung und Ordnung des Rates der Gemeinden“ mit 18 JA-Stimmen UND 15 Gegenstimmen verabschiedet. In Folge wurde das Gesetz mit obgenanntem Hinweis im Amtsblatt der Region veröffentlicht.

Nähere Informationen dazu, insbesondere bezüglich des Werdeganges des Gesetzes, finden Sie auf der Webseite des Landtages: www.landtag-bz.org

Hier kannst du in alle Akten zum Werdegang des Gesetzestextes im Landtag Einsicht nehmen.

Innerhalb der vom Gesetz Nr. 10/2002 vorgesehenen 3 Monate wurden beim Landtag 2 verschiedene Anträge auf Abhaltung einer bestätigenden Volksabstimmung eingereicht. Die Anträge wurden zwecks Durchführbarkeit von Seiten der eigens zu diesem Zweck errichteten Kommission für die Abwicklung von Volksabstimmungen überprüft.

In Folge der vorgeschriebenen Überprüfung wurde eines der beiden Anträge auf Volksabstimmung für durchführbar erklärt.

Antrag auf Volksabstimmung vom 15.09.2021 - Einbringer aus dem Landtag

Für durchführbar erklärt wurde ein Antrag auf Volksabstimmung, der am 15. September 2021 von folgenden 14 Landtagsabgeordneten eingereicht wurde:

  • Atz Tammerle Miriam
  • Dello Sbarba Riccardo
  • Foppa Brigitte
  • Knoll Sven
  • Köllensperger Paul
  • Leiter Reber Andreas
  • Mair Ulli
  • Nicolini Diego
  • Ploner Alex
  • Ploner Franz
  • Repetto Sandro
  • Rieder Maria Elisabeth
  • Staffler Hanspeter
  • Urzì Alessandro

Für die bestätigende Volksabstimmung ist KEIN QUORUM vorgesehen. Die Volksabstimmung ist demnach unabhängig von der tatsächlichen Wahlbeteiligung gültig.

Die den Wählerinnen und Wählern unterbreitete Fragestellung ist folgende:

Weißer Stimmzettel

Stimmen Sie dem Gesetz betreffend „Änderung des Landesgesetzes vom 3. Dezember 2018, Nr. 22, „Direkte Demokratie, Partizipation und politische Bildung“ und des Landesgesetzes vom 8. Februar 2010, Nr. 4, „Einrichtung und Ordnung des Rates der Gemeinden““ zu, welches vom Landtag am 11. Juni 2021 verabschiedet und im Amtsblatt der Region Nr. 27 vom 8. Juli 2021 veröffentlicht worden ist?

Laden Sie hier den, der bestätigenden Volksabstimmung unterbreiteten Gesetzestext herunter

Laden Sie hier den koordinierten Text der Landegesetze Nr. 22/2018 und Nr. 4/2010 herunter


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Informationen für die Gemeinden

Obliegenheiten

Im Amtsblatt der Region Trentino-Südtirol vom 1. Dezember 2021 wurde das Dekret des Landeshauptmanns veröffentlicht, mit dem die Landesvolksabstimmung ausgeschrieben wurde.

Auf Grund des COVID-19-Notstandes wurde mit Dekret des Landeshauptmanns Nr. 24818 vom 14.12.2021 die Ausschreibung der bestätigenden Landesvolksabstimmung widerrufen.

Wegen dem Anhalten der Notstandsituation wurde die Landesvolksabstimmung mit der Dringlichkeitsmaßnahme des Landeshauptmannes bei Gefahr im Verzug Nr. 4 vom 25.01.2022 erneut verschoben. Das Datum der bestätigenden Landesvolksabstimmung wird im Zeitraum zwischen dem 15. April und dem 15. Juni 2022 und vorzugsweise auf den letzten Sonntag im Monat Mai festgelegt.

Mit Dekret des Landeshauptmanns Nr. 5089 vom 25. März 2022, im Amtsblatt der Region Trentino-Südtirol am 30. März 2022 veröffentlicht, wurde nun die bestätigende Landesvolksabstimmung neu ausgeschrieben. Als Wahltermin wurde der 29. Mai 2022 festgelegt.

In diesem Zusammenhang erscheint es angebracht daran zu erinnern, dass für die Abwicklung der genannten Volksabstimmung das Landesgesetz vom 17. Juli 2002, Nr. 10, „Regelung der Volksabstimmung gemäß Artikel 47 Absatz 5 des Sonderstatutes für Trentino-Südtirol“ Anwendung findet, und sofern in diesem Gesetz nicht ausdrücklich anders bestimmt, kommt das Landesgesetz vom 19. September 2017, Nr. 14 (Wahl des Landtages) zur Anwendung.

Die einzelnen zu erfüllenden Aufgaben mit den jeweiligen Fälligkeiten sowie die dabei zu verwendenden Formulare werden vom Gemeindenverband auf telematischem Wege zur Verfügung gestellt.

Das vom Land jedem einzelnen Wahlsprengel zur Verfügung gestelltes Material

Die Landesverwaltung stellt jeder Wahlsektion folgendes Material zur Verfügung:

  1. drei Ausfertigungen des Plakates mit der, den Wählern unterbreiteten Fragestellung, von denen eine zur Verfügung der Sprengelwahlbehörde bleibt und die anderen im Raum, in dem die Stimmabgabe erfolgt, angeschlagen werden müssen;
  2. zwei Ausfertigungen der Kundmachung mit den wichtigsten Bestimmungen über die Abstimmung und zwei der Kundmachung mit den wichtigsten Strafbestimmungen;
  3. eine Ausfertigung der Anweisungen für die Sektionswahlämter mit den Gesetzesbestimmungen;
  4. die Stimmzettel für die Volksabstimmung;
  5. zwei Ausfertigungen der Stimmzählungstabelle;
  6. eine Ausfertigung der Niederschrift der Wahlhandlungen;
  7. das Register für die Wahlausweise der Wähler und Wählerinnen;
  8. die Zusatzlisten für die Krankenhaussektionen, die Sonderwahlsitze und die Außenstellen;
  9. der versiegelte Stempel;
  10. der Text des Gesetzes, welcher der bestätigenden Volksabstimmung unterstellt wird (in dreifacher Ausfertigung);
  11. das restliche Kanzleimaterial sowie das Paket Nr. 2 und der Umschlag, welcher der Gemeinde zuzuschicken ist.

Rückgabestelle


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Terminkalender der Wahlhandlungen

  • 25.03.2022

    Wahlausschreibungsdekret der Volksabstimmung am 25.03.2022, Übermittlung per E-Mail an die Gemeinden und an das Regierungskommissariat

  • 14.04.2022

    Wahlausschreibungskundmachung

  • 14.04.2022

    Bis zum 14.04.2022 (45. Tag vor dem Wahltag) reichen die IM AUSLAND ANSÄSSIGEN WÄHLERINNEN UND WÄHLER bei der Gemeinde, in der sie eingetragen sind, den Antrag ein, um in Südtirol direkt in der Wahlsektion ihrer Heimatgemeinde zu wählen

    Bis zum 14.04.2022 (45. Tag vor dem Wahltag) reichen die Wählerinnen und Wähler, die SICH VORÜBERGEHEND AUSSERHALB VON SÜDTIROL AUFHALTEN, bei der Gemeinde, in der sie eingetragen sind, den Antrag zur Ausübung des Wahlrechts per „Briefwahl“ ein

  • 19.04.2022

    Einreichen bei der Gemeinde des Gesuches für die Stimmabgabe beim Domizil zwischen dem 40. und dem 20. Tag vor dem Wahltag (19.04.2022-09.05.2022)

  • 09.05.2022

    Auslosung in öffentlicher Sitzung der Mitglieder der Sprengelwahlbehörden zwischen dem 25. und dem 20. Tag vor dem Wahltag (04.05.2022 – 09.05.2022)

  • 26.05.2022

    Die Erklärung für die Zulassung zur Stimmabgabe im Krankenhaus, in der Pflege- oder Haftanstalt muss bis zum 3. Tag vor dem Wahltag (bis zum 26.05.2022) bei der Gemeinde, in deren Wählerlisten der/die Wählende eingetragen ist, eingereicht werden

  • 27.05.2022

    Die Gemeindewahlämter sind vom 27. bis und 28. Mai und am 29. Mai während der gesamten Dauer der Wahlhandlungen geöffnet.

  • 27.05.2022

    Empfang der Umschläge beinhaltend die Stimmzettel der Briefwahl innerhalb Freitag vor dem Wahltag (bis zum 27.05.2022).

  • 29.05.2022

    Die Abstimmung ist von 7.00 Uhr bis 21.00 Uhr möglich.

    Schließung der Wahllokale am 29. Mai um 21.00 Uhr.

  • 29.05.2022

    Die Stimmenzählung findet sogleich nach Schließung der Wahllokale (29.05.2022) statt.


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Rechtsbestimmungen und Rundschreiben

Landesgesetz vom 17. Juli 2002, Nr. 10
Regelung der Volksabstimmung gemäß Artikel 47 Absatz 5 des Sonderstatutes für Trentino-Südtirol

Bestimmungen über die Wahl des Landtages, des Landeshauptmannes und über die Zusammensetzung und Wahl der Landesregierung
Landesgesetz vom 19. September 2017, Nr. 14

Bestimmungen zur Begünstigung der Stimmabgabe für gehbehinderte Wähler
Gesetz vom 15. Januar 1991, Nr. 15

Schulräume, die als Wahllokale verwendet werden
Bestimmungen im Zusammenhang mit der Unterrichtstätigkeit
Beschluss der Landesregierung vom 28.04.95 Nr. 2056

Wahldienst von Landesbediensteten - Dienstbefreiung und Ausgleichsruhezeit
Rundschreiben des Generaldirektors der Landesverwaltung vom 16.10.2008, Nr. 8


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